Allgemeine Geschäftsbedingungen · Stand: 2018
1. Allgemeine Grundlagen - Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen Compliance4you - Mag. Dr. Helma Kaiser-Hinterhofer - als Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin, selbst wenn bei Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind ungültig, außer diese werden von der Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken nach bestem Wissen und Gewissen und in eigener Verantwortung. Es besteht keine Bindung an einen bestimmten Arbeitsort oder eine bestimmte Arbeitszeit.
2. Umfang des Beratungsauftrages und Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird jeweils im Einzelfall vertraglich mittels Angebot und Annahme vereinbart.
2.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung an Dritte erfolgt ausschließlich durch die Auftragnehmerin. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen den Dritten und dem Auftraggeber.
3. Besondere Pflichten des Auftraggebers - Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben bzw. die Schulungen und Trainings in einer angenehmen Atmosphäre abgehalten werden können.
3.2 Der Auftraggeber wird die Auftragnehmerin außerdem über vorher durchgeführte bzw. laufende Beratungen Dritter – auch in anderen Fachgebieten – umfassend informieren. Nur so kann ein bestmögliches Ergebnis erzielt werden.
3.3 Der Auftraggeber trifft alle Vorkehrungen, sodass der Auftragnehmerin ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig, aktuell und zeitgerecht vorliegen. Der Auftraggeber sieht vor, dass die Auftragnehmerin von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis erlangt, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit durch die Auftragnehmerin bekannt werden.
3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gegebenenfalls eingerichtete, gesetzliche Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit durch die Auftragnehmerin von dieser informiert werden.
4. Berichte
4.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die von Mitarbeitern und gegebenenfalls auch die von beauftragten Dritten dem Arbeitsfortschritt entsprechend und auf Wunsch des Auftraggebers Bericht zu erstatten.
4.2 Einen vereinbarten Schlussbericht samt Analyse erhält der Auftraggeber in angemessener bzw. je nach Auftrag festgelegter Zeit.
5. Schutz des geistigen Eigentums
5.1 Die Urheberrechte an allen von der Auftragnehmerin und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (wie Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nur für eigene, vom Vertrag umfasste Zwecke, verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, die Werke ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung durch die Auftragnehmerin zu vervielfältigen bzw. zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung oder Verbreitung der Werke eine wie immer geartete Haftung durch die Auftragnehmerin gegenüber Dritten.
5.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die Auftragnehmerin zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche - insbesondere Unterlassung und Schadenersatz.
6. Gewährleistung
6.1 Sollten bei der Leistungserbringung etwaige Unzulänglichkeiten oder Mängel aufkommen, werden diese von der Auftragnehmerin ohne Rücksicht auf ein Verschulden umgehend behoben. Der Auftraggeber wird diesfalls unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
6.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
7. Haftung - Schadenersatz
7.1 Die Auftragnehmerin haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Auftragnehmerin beigezogene Dritte zurückgehen.
7.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
7.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.
7.4 Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- bzw. Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diesen Dritten halten.
7.5 Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der durch den Auftraggeber bereitgestellten Daten und Informationen sowie der darauf basierenden Gutachten, Analysen, Berichte etc.
8. Geheimhaltung
8.1 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden Daten und Informationen. Dies gilt insbesondere auch für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information über den Auftraggeber bzw. dessen Kunden.
8.2 Weiters verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes offenkundig werden, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass der Auftraggeber der Aushändigung des Werkes an Dritte ausdrücklich zustimmt. Eine gesetzliche Offenlegungspflicht bleibt von dieser Regelung unberührt.
8.3 Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Die Schweigepflicht wird jedoch auf diese vollständig zu übertragen.
8.4 Die Schweigepflicht gilt unbegrenzt über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen nur im Falle gesetzlich vorgesehener Offenlegungspflichten.
8.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, alle ihr anvertraute Daten und Informationen im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten oder durch beigezogene Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftraggeber leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass dafür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzes, getroffen worden sind.
9. Honorar – elektronische Rechnungslegung
9.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes bzw. der Leistung erhält der Auftraggeber ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin. Etwaig anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind zusätzlich zu ersetzen. Die Auftragnehmerin ist zudem berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen bzw. Akontozahlungen zu verlangen. Das Honorar ist jeweils 14 Tage nach Rechnungslegung fällig.
9.2 Die Auftragnehmerin stellt eine Rechnung entsprechend den gesetzlich geforderten Merkmalen aus.
9.3 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes bzw. der Leistung aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Auftragnehmerin, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk bzw. die Leistung zu erwarten gewesen wäre zu leisten.
9.4 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch nicht berührt.
9.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin einverstanden.
10. Dauer des Vertrages
10.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit der Vollendung des vereinbarten Werkes oder Dienstleistung bzw. mit der vereinbarten Laufzeit.
10.2 Bei unbefristeter Laufzeit kann der Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: - Wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt. - Wenn ein Insolvenzverfahren über einen Vertragspartner eröffnet wurde. - Wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren der Auftragnehmerin weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse der Auftragnehmerin bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren. Ansonsten kann ein unbefristeter Vertrag jeweils zu jedem Quartalsende eines jeden Jahres mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist von beiden Seiten aufgelöst werden, sofern in dem individuellen Vertrag der Auftragnehmerin mit dem Auftraggeber nichts abweichendes vereinbart ist.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Abänderungen von Verträgen mit der Auftragnehmerin sowie dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
11.2 Auf alle abgeschlossenen Verträge mit der Auftragnehmerin ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.
11.3 Für den Fall von Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin wird einvernehmlich vereinbart, zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Kann über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder bei der bereits begonnenen Mediation inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden, ist nach Ablauf einer Monatsfrist nach erkennbarem Scheitern der Mediationsbemühungen ein ordentliches Gericht anzurufen. Als Gerichtsstand wird sodann das Gericht an der Niederlassung der Auftragnehmerin vereinbart. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für beigezogene Rechtsberater, können in dem Gerichtsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden.
11.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch jene wirksame ersetzt, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt.